1. Aufgabe
Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und eine vorberufliche Fachausbildung durchzuführen.

2. Aufbau
2.1 Die Ausbildung an der Musikschule Marburg geschieht in folgenden Stufen: Der elementaren Musikerziehung in Grund- und Vorklassen der Grundstufe, dem instrumentalen Gruppen- und Einzelunterricht in der Unterstufe, dem Einzelunterricht in der Mittelstufe, dem Einzelunterricht in der Oberstufe.
2.2 Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Kurse und Arbeitsgemeinschaften in Ergänzungsfächern eingerichtet.

3. Teilnehmer
3.1 Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist vom Beginn der Schulpflicht ab möglich, jedoch können in die Vorstufe Kinder bereits im Babyalter (s. Angebot) aufgenommen werden.
3.2 Die Musikschule steht auch Erwachsenen für Instrumental-, Vokal- und Ergänzungsfachunterricht offen.

4. Entgelte
4.1 Für den Unterricht der Musikschule werden Entgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung der Musikschule Marburg e.V. in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
4.2 Ab dem 2. Familienmitglied gewähren wir eine 6 % ige Ermäßigung für den kostengünstigeren Unterricht.
4.3 Die Entgelte sind bargeldlos per Lastschriftverfahren an die Musikschule Marburg zu zahlen. Die Lehrkräfte der Musikschule Marburg sind nicht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen.
4.4 Die Wahrnehmung der ersten Unterrichtsstunde gilt als Abschluss eines Unterrichtsvertrages zwischen der Musikschule Marburg und dem Schüler bzw. dessen gesetzlichem Vertreter zu den in dieser Schulordnung und in der Entgeltordnung der Musikschule Marburg e.V. festgelegten Bedingungen. Somit beginnt ab diesem Zeitpunkt die Pflicht zur Zahlung der Unterrichtsentgelte.
4.5 Grobe Verstöße gegen die Zahlungspflicht (Nichtzahlung oder wiederholt verspätete Zahlung) können nach erfolgter Mahnung zum Ausschluss vom Unterricht führen, über diesen entscheidet der Leiter der Musikschule. Die Zahlungspflicht bleibt in jedem Fall bis zum endgültigen Ausscheiden des Schülers bestehen.
4.6 Aus sozialen Gründen kann eine sog. Sozialermäßigung schriftlich unter Vorlage eines Einkommensnachweises beantragt werden.

5. Schuljahr
5.1 Das Schuljahr der Musikschule Marburg beginnt am 01. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.

5.2 Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Landes Hessen gilt auch für die Musikschule.

6. Aufnahme und Abmeldung
6.1 Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform (nur Briefform inklusive Unterschrift) und sind an die Geschäftsstelle zu richten. Sie werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
6.2 Angemeldete Schüler, die nicht sofort aufgenommen werden können, werden auf eine Warteliste gesetzt. Freiwerdende Plätze werden nach Anmeldedatum laut Warteliste besetzt. Hierbei werden Absolventen der Musikalischen Früherziehung vorrangig behandelt.
6.3 Anmeldungen zum Instrumentalunterricht sind auch während des laufenden Schuljahres möglich.  Bei Jahreskursen ist der Beginn nach den Sommerferien. Ausnahmen sind nach Absprache mit der betreffenden Lehrkraft möglich (außer Instrumenten-Karusell).
6.4 Abmeldungen sind nur zum 31.01. und 31.08. möglich und bedürfen der Schriftform. Sie müssen der Musikschule spätestens 6 Wochen vorher zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann der  Leiter der Musikschule Ausnahmen zulassen.
6.5 Die ersten 3 Monate gelten als sog. entgeltpflichtige Schnupperphase (Probezeit). Während dieser Zeit kann der Unterricht mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

7. Unterrichtserteilung
7.1 Nach Möglichkeit wird der Wunsch nach Unterricht an einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt, jedoch besteht kein Anspruch darauf.
7.2 Im Vokal-/Instrumentalunterricht beträgt die reguläre Unterrichtsdauer 45 Minuten pro Woche. Diese Unterrichtsdauer kann entsprechend der Entgeltordnung individuell verringert bzw. erweitert werden. Die Unterrichtszeit für die Kurse Musik-Spiel-Bewegung, MGA und des Jahreskreises beträgt 50 bis max. 60 Minuten.
7.3 Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und am Ergänzungsunterricht verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen; über diesen entscheidet der Leiter der Musikschule.
7.4 Im Verhinderungsfall ist rechtzeitig vorher die betreffende Lehrkraft bzw. die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
7.5 Reduziert sich beim instrumentalen Gruppenunterricht die Zahl der Schüler durch Ausscheiden eines oder mehrerer Schüler, so bemüht sich die Musikschule, die Gruppe mit neuen Schülern aufzufüllen. Sollte dies nicht möglich sein, wird die Musikschule den Eltern/Schülern eine neue Unterrichtsform anbieten. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, ist auch eine außerordentliche Kündigung zum Monatsende möglich.

8. Leistungen
8.1 Entwickeln sich über einen längeren Zeitraum hinweg keine erkennbaren Lernfortschritte, so ist eine Fortsetzung des Unterrichtsverhältnisses nicht gerechtfertigt. Der Leitung der Musikschule ist es dann unbenommen, den Unterrichtsvertrag vorzeitig zu kündigen.

9. Instrumente/Leihinstrumente
9.1 Jeder Schüler sollte nach Möglichkeit bei Unterrichtsbeginn ein eigenes Instrument besitzen. Die Lehrkräfte der Musikschule Marburg geben gerne Hilfestellung beim Kauf. Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente sowie Gitarren können jedoch im Rahmen der Bestände der Musikschule an die Schüler gegen Miete ausgeliehen werden.
9.2 Die Leihzeit beträgt in der Regel 1 Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden.
9.3 Die Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers bzw. der gesetzlichen Vertreter instandzuhalten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden.
9.4 Für Verlust und Beschädigungen haben die Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang einzustehen. Es wird der Abschluss einer Versicherung empfohlen.
9.5 Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

10. Ergänzungsfächer
10.1 Entsprechend den Zielen der Musikschule wird allen Instrumental- und Vokalschülern empfohlen, dass sie am Ergänzungsfachunterricht teilnehmen.
10.2 Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern ist für (Hauptfach-)Schüler, die am Instrumental- bzw. Vokalunterricht teilnehmen, kostenlos.

11. Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen anzuwenden.

12. Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

13. Haftung
13.1 Für den Weg zur Unterrichtsstätte und zurück sowie für die Unterrichtszeit sind alle Schüler der Musikschule unfallversichert. Dies gilt auch für Veranstaltungen der Musikschule für die daran
beteiligten Schüler. Bei Unfällen ist sofort die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
13.2 Für Sachschäden (z. B. Verlust oder Beschädigung von Gegenständen oder Einrichtungen) übernimmt die Musikschule keine Haftung.

14. Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am 1.6.2015 in Kraft

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